Leise rieselt der Schnee… und bleibt als gefährlich glatte Schicht auf dem Gerüst liegen. Die weiße Pracht, welche sich jedes Kind zu Weihnachten herbeisehnt, stellt für die Arbeiter auf einem Gerüst lebensgefährliche Zustände dar. Hier heißt es schnell zu handeln und Arbeiter nur auf das Arbeitsgerüst zu lassen, wenn die Arbeitssicherheit voll und ganz gewährleistet ist. Doch wer muss Schnee und Eis beseitigen? Die VOB kennt die Antwort.
Wo liegen die Gefahren?
Ein Gerüst von Schnee und Eis zu befreien ist weniger die Erfüllung einer lästigen Pflicht aus der VOB, als vielmehr ein wichtiger Schritt zur Sicherheit auf dem Arbeitsgerüst. Wenn Arbeiter auf eisglatten Holzbohlen ausrutschen und in die Tiefe stürzen fragt niemand, ob der Aufbau gemäß VOB erfolgte. Dann rückt die Frage nach dem sicheren Zustand in den Vordergrund. Und der ist bei Schnee und Eis nicht gegeben.
Daneben stellt Eis am Gestänge eine Gefahr für vorbeigehende Passanten dar. Bei der Höhe eines durchschnittlichen Gebäudes verwandeln sich herabfallende Eiszapfen schnell in fliegende Dolche. Dass solche Gefahren gemäß VOB entfernt werden müssen, ist eine Selbstverständlichkeit.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Frage der Verantwortung führt häufiger zu Diskussionen. Einige Auftraggeber sind der Meinung, es sei Aufgabe der Gerüstbauunternehmen für die Entfernung von Schnee und Eis während der Gerüstüberlassung zu sorgen. Doch da irren sie.
Für ein Gerüst ist die VOB / C verbindlich. Sie stellt unmissverständlich klar, dass das Beräumen von Gerüsten und Wetterschutzdächern eine Besondere Leistung ist. Somit ist diese Leistung nicht nur gesondert zu vergüten, sondern vor allem gesondert zu beauftragen.
Eine vertragliche Einigung hierzu kann getroffen werden, eine Pflicht gemäß der VOB oder seitens des Gerüstbauers gibt es jedoch nicht.
Was muss der Nutzer beachten?
Gesetze sind meist so gehalten, dass sie den logischen Menschenverstand unterstützen, nicht ersetzen. Dementsprechend muss jeder Nutzer vor dem ersten Schritt auf das Gerüst abwägen, ob die Nutzung gefahrlos möglich ist. Das schließt Schnee und Eis genauso ein, wie augenscheinliche Beschädigungen oder Mängel.
Die Mängel zeigt er dem Auftraggeber an, der Sorge für deren Beseitigung trägt. Entsprechende Formulare der BG Bau sollten Nutzer ernst nehmen und gewissenhaft ausfüllen, denn wenn er diese Abwägung versäumt, steht er später voll in der Haftung. Dann hilft ihm auch kein Pochen auf die VOB oder andere Vorschriften mehr.
Fazit
Beim Gerüst trägt der Gerüstbauer die Verantwortung allein für den Aufbau. Jeder Nutzer wägt ab, ob ein sicheres Arbeiten möglich ist. Die Beseitigung von Mängeln und das Entfernen von Schnee und Eis liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.