Die Abrechnung zum Gerüst ist das wichtigste Dokument, das dem Auftragnehmer erbrachte Leistungen aufzeigt. Missverständnisse führen schnell zum Streit, weswegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) klare Vorgaben nennt, welche Informationen, Maße und Zeichnungen zur ihrer Berechnung herangezogen werden. Eine einheitliche Grundlage der Leistungsermittlung erzeugt die nötige Transparenz und gibt dem Kunden das Vertrauen in das Gerüstbauunternehmen.
Eine Abrechnung gemäß VOB
Jedes Gerüst stellt eine Arbeit dar, die sich aus etlichen Einzelleistungen zusammensetzt. Die Planung, die Lieferung von Material, das Errichten und der Abbau vom Gerüst; das alles sind Puzzleteile, die den erfolgreichen Aufbau erst möglich machen. Dabei richtet sich der Aufwand immer nach der vorgefundenen Situation. Selten gleicht der Arbeitsaufwand eines Gerüstes einem anderen.
Damit Kunden nur jene Leistungen bezahlen müssen, die sie wirklich bezogen haben, fordert die VOB vom Gerüstbauer, dass er seine Einzelleistungen detailliert darlegt.
Abrechnung nach Plan oder Aufmaß
Die Abrechnung für das Gerüst obliegt dem Gerüstbauer. Dabei sind Pläne oder Zeichnungen, die Ihnen der Auftraggeber zur Verfügung stellt, bevorzugte Dokumente für eine VOB-konforme Abrechnung. Sie geben Maße vor, die der Auftraggeber kennt und akzeptiert. Diskussionen über Längen und Höhen treten dadurch nur sehr selten auf.
Sind solche Pläne oder Zeichnungen nicht vorhanden, gilt das Aufmaß vor Ort. Mit modernen Messgeräten erfolgt ein Aufmaß schnell und effektiv. Das Vertrauen in die Messwerte lässt sich jedoch nur herstellen, wenn Sie Ihrem Auftraggeber Gelegenheit zur Überprüfung geben. Laden Sie ihn daher zum Messtermin vor Ort ein. So behält er die Kontrolle und Sie haben wenig Aufwand damit, ihm später das Gerüst und den damit verbundenen Aufwand zu erklären.
Kann der Auftraggeber am Messtermin nicht teilnehmen und auch keinen Stellvertreter schicken, so haben Sie dennoch Ihren guten Willen bewiesen. Er wird das zu Schätzen wissen und Sie kommen so den Anforderungen der VOB nach.
Änderungen in der VOB 2016
Seit der Neufassung der VOB aus dem Jahr 2016 ist eine Aufteilung der Abrechnung nach Funktion vorgesehen. Das bedeutet, dass in der Abrechnung der Aufwand für ein Schutzgerüst getrennt vom Aufwand für ein Arbeitsgerüst ausgewiesen wird.
Ebenfalls neu ist seit 2016 die Unterscheidung zwischen eingerüsteter Fläche und der Gerüst-Oberfläche. Ein Standgerüst ist weiterhin nach der eingerüsteten Fläche abzurechnen. Die Abrechnung von Gerüstbekleidungen, wie Netzen oder Planen, erfolgt dagegen auf Basis der tatsächlich vorhandenen Oberfläche des Gerüstes. Damit bleiben Seitenteile nicht länger ausgenommen.
Fazit
Nutzen Sie Unterlagen vom Auftraggeber für Ihre Abrechnung oder laden Sie ihn zum Aufmaß vor Ort ein. So vermeiden Sie Probleme und schaffen Vertrauen in Ihre Abrechnung.