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Haftungsfalle UVV – Die Unfall­verhütungs­vorschriften der BG-Bau

Wissen Sie, wo Ihr Warndreieck liegt und kennen Sie das Ablaufdatum Ihres Verbandskastens? Was für eine seltsame Frage von einem Gerüstbauer mögen Sie jetzt meinen. Doch auch im Gerüstbau sind wir an die UVV, die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV und BG-Bau gebunden. Was es damit auf sich hat und wo die Haftungsrisiken liegen, beleuchte ich im heutigen Blogbeitrag.

Unfall­verhütungs­vorschriften im Gerüstbau

Im Gerüstbau legen zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften fest, wie der Arbeitsschutz auf dem Gerüst zu optimieren ist. Abseits vom Gerüst gibt es jedoch andere Unfallverhütungsvorschriften, die weniger bekannt zum Gerüstbau zählen. Eine davon ist die UVV zum Thema Fahrzeuge, genauer genommen die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge der Berufsgenossenschaft Bau (BG-Bau).

Ohne Fahrzeug wäre der Materialtransport für uns Gerüstbauer undenkbar. Es ist daher sinnvoll, dass sich die BG-Bau auch diesem Arbeitsmittel angenommen und mit der UVV Regeln zum sicheren Umgang veröffentlicht. Als autonomes Satzungsrecht hat das Regelwerk quasi Gesetzescharakter. Zur Vermeidung von Bußgeldern und Haftungsverpflichtungen ist jeder Gerüstbauer gut beraten, die UVV-Regeln zu beachten.

Verantwortungsaufteilung in der UVV

Verantwortung für den sicheren Umgang mit einem gewerblich genutzten Fahrzeug müssen alle Beteiligten übernehmen. Dazu gehören vor allem gründliche Überprüfungen der Betriebssicherheit in verschiedenen Intervallen. So findet laut UVV eine Überprüfung

  • einmal im Jahr (zusätzlich zum TÜV) durch einen Sachverständigen,
  • in regelmäßigen Abständen durch den Halter,
  • vor jedem Fahrtantritt durch den Fahrer

statt. Als Halter habe ich darauf zu achten, dass vorgeschriebene Warnwesten vorhanden sind, das Fahrzeug ein funktionsfähiges Warndreieck mitführt, der Verbandskasten vollständig ist und ein gültiges Ablaufdatum aufweist.

Daneben weise ich jeden Fahrer ein und stelle seine Eignung für das Erfüllen der geforderten Aufgabe sicher. Komme ich als Halter meiner Prüfpflicht nicht nach, bin ich als Halter voll in der Haftung.

Bußgelder und Haftungsansprüche

Als Gerüstbauer achte ich immer genau auf das Einhalten sämtlicher Vorschriften zum Arbeitsschutz, einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften für das Nutzen der Firmenfahrzeuge. Wer meint, die BG-Bau würde die UVV weniger streng nehmen, als beispielsweise jene Sicherungsvorschriften der TRBS2121, sei gewarnt. Die Bußgelder sind deutlich spürbar.

Kommt es zum Schadensfall, dürfen Sie sich zudem noch mit Schadensersatzansprüchen der Geschädigten auseinandersetzen. Auch Regressansprüchen gegen den Halter als Hauptschuldner summieren sich schnell zu einer Summe, für die keine Portokasse eines Unternehmens ausreicht. Diesen Ärger können Sie sich sparen, wenn Sie die Unfallverhütungsvorschriften auch im Gerüstbau erst nehmen.

Die Umsetzung als Chance sehen

Neben meinem Beruf als Gerüstbauer bin ich auch als Mutmacher für Unternehmensgründer tätig. In jeder Herausforderung auch Chancen zu erkennen, ist dabei ein wichtiges Hilfsmittel.

Bei der UVV ist eine sorgfältige Dokumentation der Einweisungen und Überprüfungen wichtig. Die Schriftlichkeit hilft Bußgelder zu vermeiden und besteht gegebenenfalls vor Gericht. Die regelmäßigen Gespräche mit den Mitarbeitern können Sie auch gleich zum Anlass nehmen, um nachzufragen, wie es dem einen oder anderen in der Firma so geht. Sie bekommen Einblicke in das Befinden Ihrer Mitarbeiter und stärken das Betriebsklima.

Finanziell zahlen sich die regelmäßigen Fahrzeugkontrollen ebenfalls aus. Mit ihnen entdecken Sie Schäden am Fahrzeug frühzeitig, bevor sie zum kostspieligen Problem werden. So bekommt der Unfallschutz einen doppelten Nutzen.