Für die Ausführung von wärmedämm-Verbundsystemarbeiten sind Treppentürme oder Aufzüge als zugänge erforderlich (weitere Hinweise siehe TRBS 2121-1 [11] Abschnitt 4.2, BGi 663 [12] Abschnitt 4.5.2), die für den Gerüstbauer eine besondere Leistung darstellen und vergütet werden müssen (siehe hierzu ATV DiN 18451 [5] Abschnitt 0.2.3 sowie 4.2.11 Aufstellung der Leistungsbeschreibung).