Regelungen zur Ausführung beim Gerüstbau – Betriebssicherheitsverordnung und VOB/C

Bevor beim Gerüstbau die ersten Arbeiten beginnen, muss der Gerüstbauer ein klares Bild von der Situation vor Ort haben. Nur so kann er geeignete Absperrungen in die Wege leiten, das passende Material anliefern und sorgfältig planen, wie er Rettungs- und Versorgungszugänge frei und zugänglich hält. Was er bei der Ausführung alles zu beachten hat, regeln Betriebssicherheitsverordnung, DIN 18451 und die VOB/C.

Planung und LeistungsbeschreibungFür die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung beim Gerüstbau muss der Gerüstbauer vorab alle Ver- und Entsorgungsanlagen kennen und wissen, welche Flächen für Verkehrsanlagen freizuhalten sind. Das montierte Gerüst darf die Arbeiten von

– Feuerwehr
– Post
– Bahn
– Entsorgungsbetrieben
– Zulieferbetrieben
– Vermessern und Anderen

nicht beeinträchtigen. Näheres hierzu regelt die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art).

Kann der Auftraggeber die benötigten Informationen nicht liefern, liegt es am Gerüstbauer, durch Erkundung auf der Baustelle diese Informationen selber zu beschaffen. Eine solche Erkundung zählt beim Gerüstbau als Besondere Leistung, die vom Auftraggeber extra zu vergüten ist.

Unentdeckte Gefahren beim Gerüstbau

Ein weiterer Aspekt, der laut Betriebssicherheitsverordnung zu den Grundpflichten des Auftraggebers gehört, ist die Aufklärung über vorhandene Schadstoffe. Ein häufig vorgefundenes Problem stellen Fassadenplatten aus Asbest dar. Versäumt es der Auftraggeber solche Gefahrenquellen vorab anzugeben und Sie treffen im Einsatz darauf, müssen Sie ihn sofort über den Fund unterrichten. Besteht Gefahr im Verzug, liegt es am Gerüstbauer, unmittelbar mit Schutzmaßnahmen zu beginnen.

Generell liegen alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Wie der Gerüstbau nach dem Fund weiter geht und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind, klären Sie mit dem Auftraggeber gemeinsam. In jedem Fall rechnen Sie die unerwarteten Mehrarbeiten später als Besondere Leistungen ab.

Bedeutung für die Praxis

Beim Gerüstbau-Alltag gilt es die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung einhalten, die VOB beachten und gemäß DIN 18451 und DIN 18299 vorzugehen. Nicht immer ist es möglich, ein Gerüst in der Regelausführung zu errichten. In diesen Fällen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung eine statische Berechnung und eine bauaufsichtliche Zulassung vor, die eine Gefährdungsbeurteilung für den Aufbau von Fassadengerüsten enthält. Diese Dokumente sind mehr als lästige Bürokratie, sie sind ein wichtiger Beitrag für die Sicherheit am Bau.

Bei Fragen zum sicheren Aufbau von Gerüsten, der korrekten Abrechnung oder zur VOB, lesen Sie unsere weiteren Blog-Beiträge oder fragen bei der Gemeinhardt Gerüstbau Service GmbH nach.