Stoffe und Bauteile – VOB/C im Gerüstbau-Alltag

Im Gerüstbau werden Holzbohlen, Planen, Verankerungen und hunderte weiterer Baustoffe auf den Baustellen eingesetzt. Meist beschafft ein Gerüstbau-Unternehmen alle erforderlichen Materialien selbst, doch kommt es manchmal auch vor, dass der Auftraggeber sie stellt. Worauf der aufmerksame Gerüstbauer dabei achtet und was die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in Bezug auf Stoffe und Materialien regeln, lesen Sie hier.

Fall 1 – Stoffe und Bauteile vom GerüstbauerDie Lieferung und Lagerung der benötigten Materialien ist eine Nebenleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Gerüstbauer entscheidet, ob er neue oder gebrauchte Stoffe und Bauteile beim Gerüstbau einsetzt, sofern diese nicht im Bauwerk verbleiben. Wichtig ist einzig, dass alle Teile und Materialien zugelassen sind und den Normen entsprechen. Für Stahlrohre gilt beispielsweise die DIN EN 39, für Kupplungen die DIN EN 74-1. Eine Liste der gebräuchlichsten Materialien und deren Normen hält die DIN 18451 in Abschnitt 2.2 bereit.

Sollte ein Auftraggeber darauf bestehen, dass beim Bau ausschließlich neue Materialien zum Einsatz kommen, so muss er seinen Wunsch in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich nennen. Der Gerüstbaumeister plant den Mehraufwand in die Kalkulation und Angebot mit ein. Recycling Stoffe gelten in diesem Sinn als ungebrauchtes Material, die Wiederaufarbeitung spielt hierbei keine Rolle.

Fall 2 – Auftraggeber stellt Stoffe oder Bauteile

Der Gerüstbauer ist verpflichtet, dem Auftraggeber rechtzeitig alle für den Gerüstbau benötigten Stoffe anzuzeigen. Wenn dieser der Lieferung nicht wie vereinbart nachkommt, kann und sollte schriftlich eine Behinderung angemeldet werden. Erst nach dieser schriftlichen Anmeldung und Ablauf der gesetzten Fristen darf der Gerüstbauer als letzte Maßnahme den Vertrag kündigen.

Wenn der Auftraggeber die Materialien stellt, ist der Gerüstbauer verpflichtet, diese vor dem Einsatz so zu prüfen, wie er selbstgestellte Materialien kontrolliert. Damit ist eine Prüfung nach üblichen Gesichtspunkten gemeint und keine tiefgehende physikalische oder chemische Analyse. Besteht der Auftraggeber auf der Nutzung seiner bereitgestellten Materialien, so trägt dieser die volle Verantwortung. Jegliche Bedenken gegen die Nutzung sind sofort und schriftlich anzuzeigen.

Fazit

Vor dem Gerüstbau muss der Gerüstbauer sein Arbeitsmaterial prüfen. Solange alle Stoffe und Bauteile den Normen entsprechen, spielt es keine Rolle, wer die Materialien stellt und ob sie neu oder gebraucht sind. Die DIN 18451 liefert alle wichtigen Hinweise. Bei spezifischen Fragen freuen wir uns auf eine Mitteilung, die wir gerne persönlich beantworten.