Besondere Leistungen im Gerüstbau – Was die VOB/C vorsieht

Besondere Leistungen sind im Gerüstbau vor allem eines: Service am Kunden. Viele der Pflichten, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, kann der Gerüstbauer für ihn übernehmen. Dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) dafür eine gerechte Vergütung vorsieht, ist nur fair. Welche Leistungen die VOB/C zu diesen abrechenbaren Besonderen Leistungen zählen, betrachten wir hier.

Service für den Auftraggeber

Sprechen Sie mit Ihrem Kunden und erklären Sie ihm genau, mit welchen Sicherungs- und Service-Leistungen Sie ihm Arbeit abnehmen können. Zu den Arbeiten, die gemäß VOB eigentlich vom Auftraggeber zu erledigen sind, aber die auch eine Gerüstbau-Firma übernehmen kann, zählen unter anderem:

– Erkundungen zu vorhandenen Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
– Versicherungen für das Gerüst oder Gerüstteile
– Blitzschutzmaßnahmen
– Hoch- und Grundwasserschutzmaßnahmen
– Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee
– Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung
– Sicherungsmaßnahmen für den Baustellen- und öffentlichen Verkehr
– Sicherungsmaßnahmen für Leitungen, Kanäle, Grenzsteine, Bäumen und Pflanzen
– Abfallentsorgung, die 1 m³ Schutt überschreitet

Ein typisches Beispiel ist der Aufbau eines nach den Technischen Regeln für Bausicherheit (TRBS) geforderten Podesttreppenturm vor dem Gerüst. Dieser ist als Besondere Leistung im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Ein exaktes Leistungsverzeichnis gemäß VOB, mit Nennung sämtlicher Besonderer Leistungen, schafft Sicherheit für alle Vertragspartner.

Unerwartete Vorkommnisse beim Gerüstbau

Während Sie die meisten Arbeiten aus der Verantwortung des Auftraggebers und zur Arbeitssicherheit schon im Vorhinein feststehen, warten im Gerüstbau auch unvorhergesehene Überraschungen. Hindernisse die während der Erkundung noch nicht vorhanden waren, müssen vor dem Beginn der Gerüstbau-Arbeiten beseitigt werden. Treffen die Gerüstbauer während der Arbeit auf Asbest oder andere Schadstoffe, werden sofortige Sicherungsmaßnahmen nötig.

Solche unerwartete Vorkommnisse fallen selbstverständlich nicht unter die Kategorie “Pech gehabt”. Diese Schutzmaßnahmen, die einen Baustopp verhindern oder Leib und Leben bewahren, dürfen Sie gemäß VOB als Besondere Leistungen abrechnen, auch wenn sie bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht bekannt waraen.

Zusammenfassend gilt, dass alle Arbeiten, die Sie für den Auftraggeber als Service-Leistung erbringen oder die im Fall von unerwarteten Ereignissen erbracht werden müssen, von der VOB als Besondere Leistung eingestuft sind. Wenn Sie bei einer Leistung unsicher sind, ob es sich um eine Besondere Leistung handelt, sprechen Sie uns gerne an.