Überbrückungsgeld

Überbrückungsgeld im Gerüstbau

Fachkräftemangel gibt es bekanntermaßen in jeder Branche. Dies ist auch im Gerüstbau so. Doch gerade jetzt zur Winterzeit, kann man seine Mitarbeiter witterungsbedingt nicht immer durchgängig auf den Baustellen beschäftigen. Da bleiben nur zwei Varianten: Mitarbeiter über den Winter entlassen oder weiterbeschäftigen.

Bei Entlassungen ist die Gefahr natürlich sehr groß, dass sich Mitarbeiter in der Zwischenzeit einen anderen Arbeitgeber suchen. Doch die bessere Alternative zur Entlassung ist die Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Überbrückungsgeld.

Lohn – auch wenn nicht gearbeitet werden kann

Wenn aus witterungsbedingten Gründen nicht auf Baustellen gearbeitet werden kann, so haben gewerbliche Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf 75 % ihres regulären Stundenlohnes. Man spricht hier vom Überbrückungsgeld.

Überbrückungsgeld: Unterstützung für die Arbeitgeber

Unterstützt werden die Gerüstbau-Betriebe dabei von der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Diese erstattet das an den Arbeitnehmer gezahlte Überbrückungsgeld. Ebenso werden Sozialaufwendungen in Höhe von 35 % gezahlt. Dies gilt für maximal 150 Ausfallstunden je Kalenderjahr. Die Arbeit muss dabei aus witterungsbedingten Gründen für mindestens 1 Stunde am Tag eingestellt sein.

Das Überbrückungsgeld kann nur für gewerbliche Arbeitnehmer eines Gerüstbau-Betriebes beantragt werden für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März und vom 01. November bis 31. Dezember.

Zuschuss-Wintergeld

Um dieses Überbrückungsgeld zu erhalten, muss der Gerüstbau-Betrieb einen Antrag auf „Zuschuss-Wintergeld“ bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Anträge und nähere Informationen zu den einzuhaltenden Fristen erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner der Agentur für Arbeit.