TBRS 2121-1  Der Gerüstnutzer und die Abnahme von Gerüsten

Der Gerüstnutzer und die Abnahme von Gerüsten

Aufgrund der immer schärferen Vorschriften bei der Verwendung von Leitern, werden im Arbeitsalltag immer mehr Gerüste benötigt. Gerüste können hier Baugerüste im Sinner der Normen DIN EN 12811-1:2004 „Arbeitsgerüste“ oder DIN 4420-1:2004 „Schutzgerüste“ sein. Es zählen aber auch Fahrbare Arbeitsbühnen dazu. Diese sind in der Normenreihe DIN EN 1004 geregelt.

Worauf müssen Nutzer achten?

Das Arbeits- und Schutzgerüst sowie die fahrbaren Arbeitsbühnen gelten laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber hat, gemäß §6 BetrSichV, dafür Sorge zu tragen, dass seine Beschäftigten alle Arbeitsmittel sicher verwenden können. Dabei ist der Grundsatz der Ergonomie zu beachten. 

Um die sichere Verwendung der Gerüste gewährleisten zu können, müssen diese vor Inbetriebnahme, nach längeren Arbeitsunterbrechungen und außergewöhnlichen Ereignissen, z. B. Sturm, Starkregen, Schnee etc, einer Innaugenscheinahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle unterzogen werden. Die Prüfung erfolgt von einer dazu qualifizierten Person. Die qualifizierte Person, nach TRBS 2121-1 Abs 2.9, ist eine Person, die ein Gerüstnutzer mit bestimmten Aufgaben gemäß dieser TRBS betraut und dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Um sicherstellen zu können, dass die beauftragten Mitarbeiten über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, müssen diese regelmäßig geschult werden. 

Ein wichtiges Hilfsmittel für die Prüfung von Gerüsten ist die DGUV Information 201-011 (BGI 663) hierwerden die wichtigsten Punkte beschrieben und es werden geeignete Checklisten zur Verfügung gestellt.

Andreas Krebs

Sachverständiger im Gerüstbauer Handwerk

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